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Änderungen im Verpackungsgesetz – das müssen Sie als Händler wissen!


Erstellt von Alexander Hartmann

Am 1. Juli 2022 trat eine Novellierung des Verpackungsgesetzes in Kraft. Das Gesetz soll den fairen Wettbewerb gewährleisten und dazu beitragen, den Umweltschutz zu verbessern. Es soll helfen, natürliche Ressourcen zu schonen. Dazu sollen unnötige Abfälle vermieden und Rohstoffe möglichst wiederverwendet werden. Die Neuregelungen zum 1. Juli betreffen vor allem sogenannte Transportverpackungen.




Mit der Neufassung des Gesetzes wird eine neue Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister eingeführt. Versand- und Onlinehändler dürfen „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ nur noch dann verwenden, wenn diese Teil des Rohstoffkreislaufes sind. Sie müssen sich zudem im Verpackungsregister LUCID registrieren. Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur noch gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister nachgekommen sind.

Künftig gibt es somit eine Registrierungspflicht für jede Art und Form von Verpackungen. Neu sind zudem die Kontrollpflichten auf Online-Marktplätzen. Die Plattformen stehen dafür gerade, dass das Verpackungsgesetz in ihrem Einflussbereich eingehalten wird. Wer als Händler gegen die novellierten Pflichten verstößt, muss mit der Sperrung seines Accounts auf Online-Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Etsy rechnen. Darüber hinaus drohen hohe Geldbußen.

Fulfillment-Dienstleister sind nach dem Gesetz Unternehmen, die mindesten zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagern, Verpacken, Adressieren, Versenden. Für diese Unternehmen gelten nun schärfere Unterlassungs- und Kontrollpflichten, denn sie dürfen ihre Leistungen nicht mehr anbieten, wenn der beauftragende Händler sich nicht am Dualen System beteiligt. Umgekehrt können Händler einen Fulfillment-Dienstleister nur noch dann beauftragen, wenn ihre Verpackungen nachweislich als „systembeteiligt“ einzustufen sind. Ein wichtiger Aspekt: Paketzustell- oder Postdienstleister sind von diesen Pflichten ausgenommen.

„Systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ sind nach dem Gesetz alle mit Waren befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die nach ihrem Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Müll anfallen. Bei ihnen muss der Fulfillment-Dienstleister künftig kontrollieren, ob sie gesetzeskonform lizenziert wurden und die Hersteller ordnungsgemäß im Verpackungsregister LUCID registriert sind.

Die Registrierung im Verpackungsregister ist kostenlos. Versand- und Onlinehändler, die sich nicht registrieren lassen, riskieren Abmahnungen und Geldbußen von bis zu 100.000 Euro. Dies gilt auch für „Hersteller“ von Serviceverpackungen. Dazu zählen unter anderem Papp- oder Plastikbecher, Papier oder Folie für Blumensträuße sowie Tüten beim Bäcker oder im Obst- und Gemüseladen. Als Hersteller der Verpackung gilt derjenige, der die Verpackung erstmals in den Verkehr bringt. Zuständig ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org). Alle für die Registrierung benötigten Informationen sind auf deren Website erhältlich.




Schlagworte

KMU
Compliance
Handel
Nachhaltigkeit


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