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Gerichtsurteil: Arbeitszeit muss erfasst werden!

Am 13. September 2022 stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Grundsatzurteil fest, dass es in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt. Jeder Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeitenden die Arbeitszeit korrekt erfassen.

Grundlage der Entscheidung ist das sogenannte „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Mai 2019. Demnach müssen alle Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten, ein verlässliches, objektives und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Das System muss in der Lage sein, die täglich geleistete Arbeitszeit der Mitarbeiter genau zu erfassen. Die Umsetzung in deutsches Recht steht bisher aus.

Hierzulande ist die Pflicht der Unternehmen zur Erfassung der Arbeitszeit umstritten. Gerade die weitverbreiteten Vertrauensarbeitszeitmodelle leben davon, dass die Arbeitszeit eben nicht erfasst wird. Auch im Homeoffice wird auf die Erfassung der Arbeitszeit häufig verzichtet. Kontrollmechanismen treten zugunsten der höheren Flexibilität zurück, was beiden Seiten Vorteile bringt. Dies wird sich so nicht halten lassen. Klar ist, dass die Entscheidung der Erfurter Richter weitreichende Auswirkungen für alle Unternehmen in Deutschland haben wird.

Warten auf ein Gesetz

Wie erwähnt ist es im Anschluss an das „Stechuhr-Urteil“ des Europäische Gerichtshof 2019 bisher nicht zu einer Anpassung des deutschen Arbeitsrechts gekommen. § 16 Abs. 2 ArbZG legt bislang lediglich fest, dass Arbeitszeiten zu erfassen sind, die über acht Stunden am Werktag hinausgehen. Auch die jetzige Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag nicht für eine Verschärfung der Arbeitszeitvorschriften ausgesprochen, sondern betont, dass auch bei einer Anpassung des Arbeitszeitrechts flexible Arbeitszeitmodelle wie etwa die Vertrauensarbeitszeit möglich sein müssen und die Entwicklung weiterer flexibler Arbeitszeitmodelle unterstützt werden soll.

Interessanterweise stützt sich das Grundsatzurteil des Bundearbeitsgerichts auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Anders als das Arbeitszeitgesetz gilt das Arbeitsschutzgesetz auch für leitende Angestellte, also zum Beispiel für Chefärzte, Vertriebsleiter usw. Laut dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts müssten sie ebenfalls ihre Arbeitszeit erfassen. Nun ist der Gesetzgeber am Zug, der die offenen Fragen mit einer klaren Regelung beantworten muss.

Was ist zu tun?

Bis eine gesetzliche Regelung vorliegt, ist es ratsam, bei Arbeitszeitmodellen ohne Zeiterfassung Vorsicht walten zu lassen. Folgt man als Unternehmer dem Bundearbeitsgericht und erkennt die Pflicht zur Zeiterfassung an, so wären die derzeit gelebten und alltäglichen Arbeitszeitmodelle ohne Zeiterfassung rechtswidrig, auch wenn die Mitarbeiter damit einverstanden sind. Arbeitgeber wären dann gehalten, ein Zeiterfassungssystem einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit vollständig erfasst wird. Moderne ERP-Systeme wie myfactory stellen die dafür notwendigen Tools bereit.

Sollte es zu einem Streit kommen, finden sich Arbeitsgeber ohne Zeiterfassungssystem automatisch in einer ungünstigen Position wieder. Es kann zudem eine Meldung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfolgen. Gut zu wissen: Bei einem Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz können Bußgelder von bis zu 30.000 € verhängt werden (§ 25 ArbSchG).

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